Satzung

514px-Wappen_KoblenzSatzung der Stadt Koblenz über den Seniorenbeirat
vom 17. 06. 2009

 

 Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 56a der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153) in seiner öffentlichen Sitzung am 04. 06. 2009 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird.

§1 Rechtstellung

 Die kreisfreie Stadt Koblenz bildet einen Beirat für Seniorinnen und Senioren, der die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner von Koblenz, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber der Öffentlichkeit, dem Stadtrat, den Ausschüssen und der Verwaltung vertreten soll. Die Tätigkeit im Seniorenbeirat ist ehrenamtlich.

§2 Aufgaben des Seniorenbeirats

 (1) Der Seniorenbeirat ist die Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren. Der Seniorenbeirat kann über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der Seniorinnen und Senioren berühren. Gegenüber den Organen der Stadt Koblenz kann sich der Seniorenbeirat hierzu äußern, soweit Selbstver- waltungsangelegenheiten der Stadt Koblenz betroffen sind. Auf Antrag des Seniorenbeirats hat der Oberbürgermeister Angelegenheiten im Sinne der Sätze 2 und 3 dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

(2) Die Geschäftsordnung des Stadtrats bestimmt, in welcher Form Mitglieder des Seniorenbeirats im Rahmen seiner Aufgaben an Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse teilnehmen.

(3) Der Seniorenbeirat sollte über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Aus- wirkungen von Planungen und Vorhabe der Gemeinde, die in § 1 genannten Personen betreffen informiert werden.

(4) Über die dem Seniorenbeirat zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sollte dieser in eigener Regie befinden können.

§3 Zusammensetzung des Seniorenbeirats

 (1) Der Seniorenbeirat besteht aus 20 Mitgliedern und setzt sich neben 6 kooptierten Mitgliedern insbesondere aus Vertreterinnen und Vertretern der Altenbegegnungsstätten, Heimbeiräte, Kirchen und Seniorenvereinigungen zusammen.

(2) Die jeweilige Zusammensetzung des Seniorenbeirats wird hinsichtlich der Entsendestellen durch den Sozialausschuss festgelegt. Die vom Sozialausschuss festgelegten Einrichtungen und Institutionen entsenden aus ihren Reihen eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in den Seniorenbeirat. Über die zu kooptierenden Mitglieder entscheidet der Sozialausschuss auf Vorschlag des Seniorenbeirats.

(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirats müssen Einwohner der Stadt Koblenz sein. Sie sollen ihren Hauptwohnsitz in Koblenz und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen von Satz 2 kann der Seniorenbeirat im Einzelfall durch einfachen Beschluss ohne Beteiligung anderer städtischer Beschlussgremien zulassen.

§4 Amtszeit des Seniorenbeirats

 (1) Die Amtszeit des Seniorenbeirats stimmt mit der Legislaturperiode des Stadtrats überein. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der/die Vorsitzende ihre/seine Tätigkeit bis zur Neuwahl der/des Vorsitzenden weiter.

(2) Die Berufung der Mitglieder in den Seniorenbeirat für die Dauer ihrer Amtszeit erfolgt durch den Oberbürgermeister.

(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirats üben ein Ehrenamt aus. Ihre Aufwandsentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Hauptsatzung.

§5 Vorsitz und Vorstand

 (1) Als Vorstand wird ein geschäftsführender Beirat gebildet. Dieser besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/innen und einem/einer Schrift-führer/in.

(2) Die/Der Vorsitzende wird auf Vorschlag des Seniorenbeirats vom Stadrat, die Stellvertreter/innen und einem/einer Schriftführer/in werden vom Seniorenbeirat gewählt.

§6 Sitzungen

 (1)Der Seniorenbeirat tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr.

(2) Die konstituierende Sitzung wird vom Oberbürgermeister, die weiteren Sitzungen werden vom Vorstand einberufen.

(3) Der Seniorenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§7 Schlussbestimmungen

 Die Satzung tritt am 01. 07. 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Koblenz über den Seniorenbeirat vom 15. 05. 1997, zuletzt geändert mit Satzung vom 17. 06. 2004, außer Kraft.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Koblenz, den 17. 06. 2009

gez.  Dr. E. Schulte-Wissermann, Oberbürgermeister
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